Aufgrund vieler Kundenfragen: Österreichisches Heumilchregulativ – Vorschriften für silofreie Milch

Heumilch-Silofrei

Heumilch: Österreichisches Heumilchregulativ – Vorschriften für silofreie Milch

Heumilchregulativ Heumilch
Original Heumilchregulativ – pdf zum Download

Bestimmungen, Jänner 2013

Definition der Heumilch

  • Heumilch ist Milch von Muttertieren (Kuh, Schaf, Ziege), die von Milcherzeugern produziert wird, welche sich den Kriterien des Österreichischen Umweltprogramms (der ÖPUL-Maßnahme “Silageverzicht“), sowie der Einhaltung des österreichischen Regulativs für Heumilch verpflichtet haben.
  • Alm-/Alpmilch ist Heumilch, wenn auf der Alm/Alpe die Kriterien der ÖPUL-Maßnahme “Alpung und Behirtung“ und das Regulativ für Heumilch eingehalten werden.
  • Bio-Heumilch erfordert zusätzlich die Einhaltung der EU-Bioverordnung 834/2007 und 2008 idgF.
  • AMA-Gütesiegel Richtlinie, Haltung von Kühen zur Milch-und Fleischgewinnung idgF bzw. Schaf-und Ziegenhaltung idgF
  • Österreichisches Lebensmittelbuch: Richtlinie zur Definition der “Gentechnikfreien Produktion“ von Lebensmitteln und deren Kennzeichnung idgF

Heumilch – Verbotene Futtermittel

  • Keine Herstellung und Verfütterung von Silofutter auf allen Betriebsstätten eines Heumilcherzeugers. Auch der Verkauf direkt vom Feld ist unzulässig.
  • Keine Produktion und Lagerung von Rundballen jeder Art in Folie. Auch der Verkauf direkt vom Feld ist unzulässig.
  • Keine Herstellung und Verfütterung von Feuchtheu oder Gärheu auf allen Betriebsstätten eines Heumilcherzeugers.
  • Keine Verfütterung von Nebenprodukten von Brauereien, Brennereien, Mostereien und anderen Rückständen der Lebensmittelindustrie wie z.B. Nass- Biertreber oder Nass-Schnitten – Ausnahme: Trockenschnitte als Nebenprodukt der Zuckerherstellung und Eiweißfuttermittel aus der Getreideverarbeitung im trockenen Zustand.
  • Keine Verfütterung von Futtermitteln in eingeweichtem Zustand (z.B. Tränken).
  • Keine Verfütterung von Futtermitteln tierischen Ursprungs (Milch, Molke, Tiermehle etc.), mit Ausnahme von Milch und Molke für Jungvieh.
  • Keine Verfütterung von Küchen-, Garten- und Obstabfällen, Kartoffeln und Harnstoff
  • Keine Verfütterung von Futtermitteln, denen Stoffe mit spezifischer Wirkung wie Antibiotika, Chemotherapeutika, Hormone zugesetzt wurden

Heumilch – Erlaubte Futtermittel

  • Als Ergänzungsfutter sind Grünraps, Grünmais, Grünroggen und Futterrüben sowie Heu-, Luzerne-und Maispellets erlaubt.
  • Weizen, Gerste, Hafer, Triticale, Roggen und Mais in marktüblicher Form, z. Bsp. Kleie, Pellets, etc. sind zulässig.
  • Ackerbohnen, Futtererbsen , Ölfrüchte und Extraktionsschrote bzw. Kuchen können in der Futterration verwendet werden.
  • Der Raufutteranteil in der Jahresration muss mind. 75% der Trockenmasse betragen.

Heumilch – Düngungsbestimmungen

  • Keine Ausbringung von Klärschlamm, Klärschlammprodukten aus kommunalen Aufbereitungsanlagen auf alle landwirtschaftlichen Nutzflächen des Milchlieferanten.
  • Einhaltung einer Mindestwartezeit von 3 Wochen zwischen der Ausbringung von Wirtschaftsdünger und Nutzung auf allen Futterflächen des Milchlieferanten.
  • Kompost mit Grünschnitt, Strauchschnitt und Biotonne kann ausgebracht werden, wenn der Komposthersteller an einem Qualitätssicherungssystem teilnimmt und dafür zertifiziert ist. Dabei ist mindestens die Kompostgüte A Voraussetzung.

Heumilch – Einsatz chemischer Hilfsstoffe

  • Nur selektiver Einsatz von chemisch synthetischen Pflanzenschutzmitteln unter fachlicher Anleitung von landwirtschaftlichen Fachberatern sowie Punktbekämpfung auf allen Futterflächen des Milchlieferanten möglich.
  • Ein Einsatz von zugelassenen Sprühmitteln zur Fliegenbekämpfung ist in Milchviehställen nur bei Abwesenheit der Muttertiere erlaubt.
  • Die Anwendung von Euterdesinfektionsmitteln muss in einer Form erfolgen, die eine Kontamination der Milch – Übertragung in die Milch mit Sicherheit ausschließt.

Heumilch – Lieferverbote

  • Ablieferung nach dem Abkalben frühestens am 10. Tag nach erfolgter Abkalbung.
  • Ablieferung der Milch von Muttertieren nach Behandlung mit Arzneimitteln vor Ablauf der Wartefrist.
  • Bei Euterbehandlung mit Antibiotika oder ähnlich wirksamen Mitteln darf die Milch frühestens nach Ablauf der Wartefrist geliefert werden.
  • Bei Einstellung von Kühen, denen Silage verfüttert wurde, ist eine Wartezeit von mindestens 14 Tagen einzuhalten.
  • Alm-/Alptiere, die auf dem Heimbetrieb mit Silage gefüttert wurden, müssen entweder 14 Tage vor Alm-/Alpauftrieb auf silofreie Fütterung umgestellt werden oder die Milch kann erst nach 14 Tagen auf der Alm/Alpe als Heumilch verwendet werden.

 

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